
Satzung des out take film e.V.
| § 1 | Name und Sitz |
| Der Verein heißt "out take film e.V." und hat seinen Sitz in Kassel. | |
| § 2 | Zweck und Ziele |
| 2.1 | Zweck des Vereines ist die Förderung der Jugend- und Bildungsarbeit sowie die Förderung von Kunst und Kultur mit audiovisuellen Medien. |
| 2.2 | Diese Ziele werden vornehmlich erreicht durch: |
| 2.2.1 | Schulische und außerschulische Bildung, Beratung und Information zu medienpädagogischen und -technischen Frage, Veranstaltung von Seminaren zu Theorie und Praxis der Medienarbeit. |
| 2.2.2 | Medienarbeit in der beruflichen Aus- und Weiterbildung, sowie der Umschulung. |
| 2.2.3 | Medienbezogene Unterstützung musisch-künstlerischer Aktivitäten. |
| 2.2.4 | Unterstützung von und Zusammenarbeit mit Gruppen ähnlicher Zielsetzung. |
| 2.2.5 | Medien- und Bildungsarbeit mit sozial benachteiligten gesellschaftlichen Gruppen. |
| 2.2.6 | Erstellen eigener Produktionen, Veröffentlichung eigener und fremder Produktionen, Sammlung und Austausch von Medienprojekten. |
| § 3 | Gemeinnützigkeit |
| . | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden |
| § 4 | Geschäftsjahr |
| Geschäftsjahr des Vereines ist das laufende Kalenderjahr | |
| § 5 | Mitgliedschaft |
| 5.1 | Ordentliches Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, die mindestens 14 Jahre alt ist. Ordentliches Mitglied kann weiterhin jede Gruppe oder juristische Person werden, die dem § 2.2.4 dieser Satzung entspricht. |
| 5.2 | Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie Personengruppe werden. |
| 5.3 | Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft dauert mindestens bis zum Ende des Geschäftsjahres. |
| 5.4 | Über die Annahme der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die nächste dem Vorstandsentscheid folgende Mitgliederversammlung kann diesen Entscheid revidieren. |
| 5.5 | Die Mitgliedschaft wird erworben durch Zahlung des ersten Jahresbeitrages (anteilig nach Monaten). |
| 5.6 | Die Mitgliedschaft endet |
| 5.6.1 | mit dem Tod des Mitgliedes; |
| 5.6.2 | durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluß des Geschäftsjahres mit sechs Wochen Kündigungsfrist; |
| 5.6.3 | durch Ausschluß aus dem Verein aus wichtigem Grund auf Beschluß einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit; |
| 5.6.4 | durch Streichung bei Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrages nach zwei Mahnungen. |
| § 6 | Organe |
| Organe des Vereines sind Mitgliederversammlung und Vorstand. | |
| § 7 | Die Mitgliederversammlung |
| 7.1 | Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, und zwar mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung spätestens für Februar. |
| 7.2 | Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung, in der die vorgeschlagene Tagesordnung mitgeteilt wird. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Termin dem Vorstand vorliegen. |
| 7.3 | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen fordert. Auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen können nur Beschlüsse zu den in der Einladung festgelegten Tagesordnungspunkten gefaßt werden. |
| 7.4 | Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Bei den Abstimmungen hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme, dessen Mitgliedschaft seit mehr als sechs Wochen besteht. Die Vertretung Abwesender wird ausdrücklich ausgeschlossen. |
| 7.5 | Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert; das Protokoll ist von Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen. |
| § 8 | Der Vorstand |
| 8.1 | Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind: Erste/r Vorsitzende/r, Zweite/r Vorsitzende/r, Kassenführer/in, Schriftführer/in und Beisitzer/in. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder nach Innen und Außen vertreten. |
| 8.2 | Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. |
| 8.3 | Der Vorstand kann jederzeit von einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit abgewählt werden. |
| 8.4 | Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der vornehmlich die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder festgelegt werden. Er kann weitere Personen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche dauernd, befristet oder für den Einzelfall beauftragen. |
| 8.5 | Der Vorstand ist mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Er beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Vorstandsbeschlüsse müssen protokolliert und von Sitzungsleiter/in unterzeichnet werden. |
| § 9 | Mitgliedsbeiträge |
| 9.1 | Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und im Voraus zu entrichten. |
| 9.2 | Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. In sozial gerechtfertigten Fällen kann der Vorstand Ermäßigungen, Befreiungen oder Stundungen gewähren. |
| § 10 | Kassenführung |
| 10.1 | Der/die Kassenführer/in legt auf der Jahreshauptversammlung und jederzeit auf Verlangen eines Vereinsorganes Rechenschaft über den Aufgabenbereich ab. |
| 10.2 | Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören. Sie üben ihr Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung aus und sind nicht direkt wiederwählbar. |
| 10.3 | Die Rechnungsprüfer/innen prüfen Kassenführung und -abrechnung zur Jahreshauptversammlung und jederzeit auf Verlangen eines Vereinsorganes. Ihr Bericht über die Kassenprüfung ist schriftlich vorzulegen. |
| § 11 | Satzungsänderungen |
| Satzungsänderungen werden mit der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschlossen. | |
| § 12 | Auflösung des Vereines |
| 12.1 | Der Verein kann mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Vereinsmitglieder aufgelöst werden. |
| 12.2 | Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. |
| 12.3 | Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes. |